111.1
KV
CH-SO
Art. 142 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 142 KV · Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1. Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
2. Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.