Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 142 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts

Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 142 KV · Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts

1. Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.

2. Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.

← Art. 141 KV Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft Art. 143 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →