111.1
KV
CH-SO
Art. 141 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Aufhebung bisherigen Rechts
Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 141 KV · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887 ist aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Art. 24, 26, 27 und 28, die längstens bis zur Gesamterneuerung des Kantonsrates im Jahre 1993 in Kraft bleiben.
2. Bestimmungen im bisherigen Recht, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.