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111.1 KV CH-SO

Art. 139 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Totalrevision

Revisions- und Übergangsbestimmungen - Revisionsbestimmungen
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Art. 139 KV · Totalrevision

1. Das Volk entscheidet aufgrund einer von 3000 Stimmberechtigten oder von 10 Einwohnergemeinden gestellten Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob

a) eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei;

b) der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll.

2. Beschliesst das Volk die Totalrevision der Kantonsverfassung durch einen Verfassungsrat, so ist dieser nach den Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch unter Ausschluss der Unvereinbarkeitsvorschriften, ohne Verzug zu wählen.

3. Die Revisionsbehörde kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen, an deren Ergebnisse sie bei der Ausarbeitung der Verfassung gebunden ist.

4. Die Revisionsbehörde unterbreitet nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung dem Volk den Entwurf für die total revidierte Verfassung. Sie kann die Verfassung als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.

5. Lehnt das Volk die Verfassung oder einen Teil davon ab, so erarbeitet die Revisionsbehörde einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so ist das Revisionsverfahren gescheitert.

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