111.1
KV
CH-SO
Art. 138 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Teilrevision
Revisions- und Übergangsbestimmungen - Revisionsbestimmungen
Art. 138 KV · Teilrevision
1. Die Teilrevision der Verfassung durch eine Volksinitiative richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.
2. Der Kantonsrat beschliesst die Teilrevision der Verfassung nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung.
3. Der Kantonsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er kann die Vorlage als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.