Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 137 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Grundsatz

Revisions- und Übergangsbestimmungen - Revisionsbestimmungen
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Art. 137 KV · Grundsatz

1. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2. Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.

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