111.1
KV
CH-SO
Art. 137 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Grundsatz
Revisions- und Übergangsbestimmungen - Revisionsbestimmungen
Art. 137 KV · Grundsatz
1. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2. Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.