111.1
KV
CH-SO
Art. 135 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Notzeiten
Finanzordnung
Art. 135 KV · Notzeiten
1. In Zeiten der Not kann zur Erfüllung ausserordentlicher Staatsaufgaben von den ordentlichen Grundsätzen der Steuererhebung abgewichen werden, jedoch nur befristet und auf dem Weg der Gesetzgebung.