Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 135 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Notzeiten

Finanzordnung
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Art. 135 KV · Notzeiten

1. In Zeiten der Not kann zur Erfüllung ausserordentlicher Staatsaufgaben von den ordentlichen Grundsätzen der Steuererhebung abgewichen werden, jedoch nur befristet und auf dem Weg der Gesetzgebung.

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