Art. 132 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Kantonale Steuern
Art. 132 KV · Kantonale Steuern
1. Der Kanton kann folgende Steuern erheben
a) Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b) Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c) Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften;
d) Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen;
e) Spitalsteuer;
f) Handänderungssteuer;
g) Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe;
h) Motorfahrzeugsteuer;
i) Schiffssteuer;
k) Schenkungssteuer;
l) Hundesteuer.
m)* Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit.
2. Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden.
3. Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage.