111.1
KV
CH-SO
Art. 131 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Beschaffung der Mittel
Finanzordnung
Art. 131 KV · Beschaffung der Mittel
1. Kanton und Gemeinden können die Mittel beschaffen durch
a) Erhebung von Steuern und Abgaben;
b) Erträge aus dem Vermögen;
c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
d) Aufnahme von Darlehen und Anleihen;
e) allfällige weitere Einnahmen.
2. Zweckverbände finanzieren ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen. Sie erheben keine Steuern.