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111.1 KV CH-SO

Art. 131 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Beschaffung der Mittel

Finanzordnung
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Art. 131 KV · Beschaffung der Mittel

1. Kanton und Gemeinden können die Mittel beschaffen durch

a) Erhebung von Steuern und Abgaben;

b) Erträge aus dem Vermögen;

c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;

d) Aufnahme von Darlehen und Anleihen;

e) allfällige weitere Einnahmen.

2. Zweckverbände finanzieren ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen. Sie erheben keine Steuern.

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