111.1
KV
CH-SO
Art. 13 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Grundsätze - Grundrechte
Art. 13 KV · Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1. Jeder hat das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.
2. Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund dürfen nur eingeschränkt oder verboten werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.