111.1
KV
CH-SO
Art. 129 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Nutzung des Staatsvermögens
Finanzordnung
Art. 129 KV · Nutzung des Staatsvermögens
1. Der Kanton nutzt und unterhält das Verwaltungsvermögen sachgerecht und wirtschaftlich.
2. Das Finanzvermögen ist unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen marktgerecht zu verwalten.