Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 KV CH-SO

Art. 129 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Nutzung des Staatsvermögens

Finanzordnung
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Art. 129 KV · Nutzung des Staatsvermögens

1. Der Kanton nutzt und unterhält das Verwaltungsvermögen sachgerecht und wirtschaftlich.

2. Das Finanzvermögen ist unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen marktgerecht zu verwalten.

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