111.1
KV
CH-SO
Art. 128 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
Staatsaufgaben - Wirtschaft
Art. 128 KV · Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
1. Kanton und Einwohnergemeinden können für eine geordnete Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten Vorschriften erlassen.