111.1
KV
CH-SO
Art. 101 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) - Spitäler und Heime
Staatsaufgaben - Gesundheit
Art. 101 KV · Spitäler und Heime
1. Der Kanton führt allein oder mit anderen Trägern Spitäler und Heime.
2. Private Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen.
3. Alle privaten und öffentlichen Spitäler und Heime stehen unter der Aufsicht des Kantons.