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970.110 CH-SH

§ 5 Beschluss über einen «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit»

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§ 5 Beschluss über einen «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit»

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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