970.110
CH-SH
§ 4 Beschluss über einen «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit»
§ 4 Beschluss über einen «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit»
1. Der Grosse Rat bestimmt je für eine Amtsdauer das siebenköpfige Preiskuratorium, dem drei Mitglieder des Grossen Rates angehören, und das sich im übrigen selber konstituiert. Es wirkt ehrenamtlich.