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§ 2 Beschluss über einen «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit»

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§ 2 Beschluss über einen «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit»

1. Der Preis wird verliehen an Personen und Organisationen, die sich um das Verständnis von Entwicklungsproblemen im Zusammenhang Schweiz-Dritte Welt besonders bemüht oder zu deren Lösung beigetragen haben.

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