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970.110 CH-SH

§ 1 Beschluss über einen «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit»

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§ 1 Beschluss über einen «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit»

1. Es wird ein «Schaffhauser Preis für Entwicklungszusammenarbeit» in der Höhe von Fr. 25'000.00 jährlich geschaffen. Dieser wird erstmals 1978 ausgerichtet. Die Preissumme kann erhöht werden durch Beiträge von Gemeinden, Kirchen, Firmen, Vereinen und Privaten.

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