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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Beginn der Versicherung

Versicherungsverhältnis - Grundsätze
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§ 9 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Beginn der Versicherung

1. Die Baubewilligungsbehörden stellen der Gebäudeversicherung unentgeltlich eine Kopie jeder Baubewilligung zu.

2. Der Eigentümer meldet der Gebäudeversicherung den Beginn der Bauarbeiten. Der Anmeldung sind ein Situationsplan, die Baupläne und ein summarischer Kostenvoranschlag beizulegen.

3. Wird die Meldung des Baubeginns unterlassen, ermitteln die Schätzungsorgane anlässlich der Schätzung den Baubeginn, das Bauende und den Umfang der ausgeführten Arbeiten. Die Gebäudeversicherung fordert die ihr dadurch entgangenen Prämien nach (Art. 25 Abs. 1 GebVG).

4. Wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie Erneuerungen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes sind wertvermehrende Bauarbeiten im Wert von über Fr. 20'000.00.

5. Das Grundbuchamt meldet der Gebäudeversicherung laufend kostenlos alle Handänderungen von Gebäuden unter Angabe des Kaufpreises und erstellt die von ihr verlangten Grundbuchauszüge.

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