§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Freiwillige Versicherung
§ 8 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Freiwillige Versicherung
1. Gegen die Folgen von Feuer- und Elementarschäden können freiwillig versichert werden
a) Gebäude bis zu einem Versicherungswert von Fr. 10'000.00 (Art. 12 Abs. 2 GebVG)
b) gebäudeähnliche Objekte; als solche gelten selbständige bauliche Anlagen aus dauerhaftem Material wie insbesondere Treppen, Schwimmbassins, Brunnen, Zisternen, Silos (Art. 13 GebVG)
c) * die unmittelbare Umgebung des Gebäudes (Garten)
d) Abbruch- und Entsorgungskosten, soweit diese die obligatorischen Leistungen der Gebäudeversicherung gemäss § 31 Abs. 2 übersteigen
2. Mit der Umgebungsversicherung nach Abs. 1 lit. c können die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen (bauliche Anlagen und Bepflanzung) durch versicherte Ereignisse gemäss Art. 8 und 9 des Gesetzes versichert werden. Nicht versicherbar sind Schäden an Blumen, Obstertrag und Bodenerträgnissen (Ernteausfall) sowie Hagel-, Schneerutsch- und Schneedruckschäden an Pflanzen.
3. Der Abschluss einer freiwilligen Versicherung bedarf eines schriftlichen Antrags. Die Versicherungsdauer der freiwilligen Versicherung beträgt minimal drei Jahre und endet Ende Dezember nach Ablauf des dritten Vertragsjahres, verlängert sich jedoch jährlich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern die Versicherung nicht 30 Tage vor Ablauf durch den Eigentümer oder die Gebäudeversicherung gekündigt wird.
4. Bei Handänderung des Gebäudes bleibt das Vertragsverhältnis mit dem neuen Eigentümer bestehen, sofern dieser die freiwillige Versicherung nicht innert 30 Tagen nach Handänderung kündigt. Das Kündigungsrecht besteht im Falle einer Handänderung ungeachtet der Mindestlaufzeit.
5. Im Schadenfall hat die Gebäudeversicherung spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem die Auszahlung der Entschädigung erfolgte. Erfolgt die Kündigung durch die Gebäudeversicherung, erlischt der Versicherungsschutz vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Erfolgt die Kündigung kundenseitig, erlischt der Versicherungsschutz unmittelbar nach Eintreffen der Kündigung bei der Gebäudeversicherung.