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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Versicherungsumfang

Umfang der Versicherung
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§ 6 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Versicherungsumfang

1. Mit dem Gebäude versichert sind seine Bestandteile sowie die baulichen Einrichtungen, die so eingebaut sind, dass sie ohne Beschädigung des Gebäudes oder der Einrichtung nicht entfernt werden können und die eine dem Gebäude ähnliche Dauerhaftigkeit aufweisen. Die blosse Befestigung gilt nicht als Einbau.

2. Die Verwaltungskommission erlässt Richtlinien über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung und richtet sich dabei nach den branchenüblichen Grundsätzen.

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