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§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Elementarschadenversicherung

Versicherte Gefahren
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§ 4 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Elementarschadenversicherung

1. Keine Elementarschäden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes sind Schäden, die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sind, wie beispielsweise Schäden, die auf schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, ungenügende Hangsicherung, fehlerhafte Arbeit, Konstruktion oder Abdichtung, mangelhaften Unterhalt, künstlich vorgenommene Bodenveränderungen oder Grundwasserabsenkungen, Bodensenkungen, Feuchtigkeit, Frost, Grundwasser oder ähnliche Einwirkungen zurückzuführen sind.

2. Ein Sturm im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, wenn bezüglich des versicherten Objekts Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 km/Std. (10-Minuten-Mittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 km/Std. gemessen werden. Das Vorliegen eines Sturms im versicherungstechnischen Sinn wird zudem vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder teilweise abgedeckt werden oder gesunde Bäume schwer beschädigt werden.

3. Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes gelten insbesondere solche, die durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen, durch Wasserleitungsbrüche innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes, durch Eindringen von Regen- oder Schneewasser durch Dach, Wände oder Fenster oder durch Grundwasser verursacht werden.

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