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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Auszahlung

Schadenfall - Entschädigung
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§ 32 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Auszahlung

1. Versicherungsleistungen, die höher als ein Fünftel des durchschnittlichen Versicherungswertes aller im Kanton versicherten Gebäude sind, werden vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Schadenschätzung unter Anrechnung der Teilzahlungen verzinst. Die Verwaltungskommission legt den Zinssatz fest und publiziert den durchschnittlichen Versicherungswert aller Gebäude im Geschäftsbericht.

2. Versicherungsleistungen, die ein Fünftel der Versicherungssumme des beschädigten Gebäudes übersteigen, werden erst nach Zustimmung der im Grundbuch eingetragenen Pfandgläubiger ausbezahlt.

3. Ist ein Schaden die Folge eines feuerpolizeilichen oder anderen Mangels, werden die Versicherungsleistungen erst ausbezahlt, wenn der Mangel in zumutbarem Umfang behoben worden ist.

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