Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Nebenleistungen

Schadenfall - Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Nebenleistungen

1. Nebenleistungen gemäss Art. 33 des Gesetzes sind nur soweit zu erbringen, als sie unmittelbar durch ein Schadenereignis bedingt sind.

2. Die Gebäudeversicherung vergütet für den Abbruch und für die Entsorgung insgesamt höchstens 10 Prozent der ermittelten Schadensumme (Art. 33 lit. a GebVG).

← § 30 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Regierungsrat § 32 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →