960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Nebenleistungen
Schadenfall - Entschädigung
§ 31 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Nebenleistungen
1. Nebenleistungen gemäss Art. 33 des Gesetzes sind nur soweit zu erbringen, als sie unmittelbar durch ein Schadenereignis bedingt sind.
2. Die Gebäudeversicherung vergütet für den Abbruch und für die Entsorgung insgesamt höchstens 10 Prozent der ermittelten Schadensumme (Art. 33 lit. a GebVG).