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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 30 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Schäden an unvollendeten Gebäuden

Schadenfall - Entschädigung
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§ 30 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Schäden an unvollendeten Gebäuden

1. Für Schäden an unvollendeten Gebäuden werden die zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten und mit dem Gebäude zu versichernden Teile und Einrichtungen vergütet.

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