960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 30 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Schäden an unvollendeten Gebäuden
Schadenfall - Entschädigung
§ 30 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Schäden an unvollendeten Gebäuden
1. Für Schäden an unvollendeten Gebäuden werden die zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten und mit dem Gebäude zu versichernden Teile und Einrichtungen vergütet.