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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Teilschaden

Schadenfall - Entschädigung
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§ 29 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Teilschaden

1. Die Behebung von Teilschäden wird auf Grund der Bauabrechnungen vergütet. Erfolgt eine veränderte Wiederherstellung, kann eine Pauschalvergütung festgelegt werden.

2. Wenn die Reparaturkosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Beschädigung stehen, wird für Schäden, welche die Gebrauchstauglichkeit eines Gebäudeteils nicht vermindern, der von der Gebäudeversicherung geschätzte Minderwert in Form einer Pauschale vergütet.

3. Unterliegt das Gebäude nicht der Neuwertversicherung, wird die Schadenvergütung um den Betrag gekürzt, der dem Minderwert entspricht.

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