960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Totalschaden
Schadenfall - Entschädigung
§ 28 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Totalschaden
1. Wenn das Gebäude vollständig beschädigt ist, zahlt die Gebäudeversicherung nach Abschluss der Untersuchung und nach Vorliegen der rechtskräftigen Schadenschätzung und der Zustimmung der Grundpfandgläubiger den Verkehrswert aus. Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert des Gebäudes ohne den Wert des Bodens und der dinglichen Rechte.
2. Die Restzahlungen werden nach Massgabe des Fortschritts beim Wiederaufbau ausgerichtet.