960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Schätzung der Schadenhöhe
Schadenfall - Schadenermittlung
§ 27 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Schätzung der Schadenhöhe
1. Auf Grund der Schadenmeldung lässt die Gebäudeversicherung unverzüglich und auf ihre Kosten die Schadenhöhe durch einen Mitarbeiter oder durch einen oder mehrere Fachschätzer ermitteln. Der geschädigte Eigentümer wird zur Schadenschätzung eingeladen.
2. Das Ergebnis der Schadenschätzung wird dem Eigentümer durch Verfügung schriftlich mitgeteilt.