960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 26 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Sicherheits- und Schutzmassnahmen
Schadenfall - Schadenermittlung
§ 26 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Sicherheits- und Schutzmassnahmen
1. Sicherheits- und Schutzmassnahmen, wie der Abbruch des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile oder der Aufbau eines Notdaches, werden von der Direktion angeordnet.