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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 25 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Ermittlung der Schadenursache und Untersuchungskosten

Schadenfall - Schadenermittlung
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§ 25 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Ermittlung der Schadenursache und Untersuchungskosten

1. Die zuständige Untersuchungsbehörde ermittelt die Schadenursache. Die Gebäudeversicherung ist berechtigt, bezüglich der Untersuchung Anträge zu stellen.

2. Die Untersuchungsbehörde teilt der Gebäudeversicherung so rasch als möglich mit

a) das Untersuchungsergebnis über die Schadenursache

b) die Eröffnung eines Strafverfahrens

c) das Strafurteil

3. Die Gebäudeversicherung übernimmt die üblicherweise anfallenden Untersuchungskosten. Sie trägt die Kosten von Expertisen, die sie beantragt oder für die sie Kostengutsprache geleistet hat.

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