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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Schadenmeldung

Schadenfall - Schadenermittlung
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§ 24 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Schadenmeldung

1. Die Schadenanzeige ist bei der Gebäudeversicherung unverzüglich einzureichen. Sie kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Die Gebäudeversicherung bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die Bestätigung dient als Beweismittel für die erfolgte Schadenanzeige.

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