960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 23 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Grundsatz
Reserven und Rückversicherung
§ 23 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Grundsatz
1. Die Gebäudeversicherung ist bestrebt, dass die Prämieneinnahmen, die Reserven und die Rückversicherung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, damit die Leistungsfähigkeit der Versicherung ständig gewährleistet bleibt. Sie lässt das Risikopotential und die Finanzierung periodisch von Fachleuten begutachten.