§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Prämienbezug
§ 22 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Prämienbezug
1. Die Gebäudeversicherung stellt die ordentlichen Jahresprämien in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres in Rechnung. Rechnungsempfänger ist der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder dessen Vertreter.
2. Gehört das Gebäude mehreren Personen in gemeinschaftlichem Eigentum, bezeichnen diese für die Rechnungsstellung eine gemeinsame Vertretung. Wird keine gemeinsame Vertretung bezeichnet, bestimmt die Gebäudeversicherung, wem Rechnung gestellt wird. Bei Stockwerkeigentum wird die Prämie für das ganze Gebäude bei der Verwaltung eingezogen.
3. Die Bauzeitversicherung endet mit der Anmeldung zur Schätzung. Prämien für die Bauzeitversicherung werden nach der Schätzung für die ganze Bauzeit auf der Basis des Versicherungswertes abgerechnet.
4. Die Prämien sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Wird die Prämie nicht fristgerecht bezahlt, ist der Eigentümer zu mahnen. Nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen sind Verzugszins und Unkostenersatz geschuldet.