960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Betriebsklassen
Finanzierung
§ 21 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Betriebsklassen
1. Die Gebäude werden für die Prämienfestsetzung in vier Betriebsklassen eingeteilt.
2. Massgebend für die Zuteilung der Gebäude zu den einzelnen Betriebsklassen sind folgende Gefahrenmomente
a) die Brandbelastung allgemein
b) die Brennbarkeit der gelagerten und bearbeiteten Stoffe und Waren
c) die Schadenwahrscheinlichkeit
d) die Elementarschadengefährdung
3. Die Gebäude werden gemäss den Richtlinien für die Schätzung der Gebäudeversicherungswerte aufgrund der Bewertung der Gefahrenmomente einer der folgenden Betriebsklassen zugeteilt
Betriebsklasse 1: Gefahrenmoment gering
Betriebsklasse 2: Gefahrenmoment erhöht
Betriebsklasse 3: Gefahrenmoment hoch
Betriebsklasse 4: Gefahrenmoment sehr hoch