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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Betriebsklassen

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§ 21 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Betriebsklassen

1. Die Gebäude werden für die Prämienfestsetzung in vier Betriebsklassen eingeteilt.

2. Massgebend für die Zuteilung der Gebäude zu den einzelnen Betriebsklassen sind folgende Gefahrenmomente

a) die Brandbelastung allgemein

b) die Brennbarkeit der gelagerten und bearbeiteten Stoffe und Waren

c) die Schadenwahrscheinlichkeit

d) die Elementarschadengefährdung

3. Die Gebäude werden gemäss den Richtlinien für die Schätzung der Gebäudeversicherungswerte aufgrund der Bewertung der Gefahrenmomente einer der folgenden Betriebsklassen zugeteilt

Betriebsklasse 1: Gefahrenmoment gering

Betriebsklasse 2: Gefahrenmoment erhöht

Betriebsklasse 3: Gefahrenmoment hoch

Betriebsklasse 4: Gefahrenmoment sehr hoch

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