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§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Bauklassen

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§ 20 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Bauklassen

1. Die Gebäude werden für die Prämienfestsetzung in zwei Bauklassen eingeteilt.

2. Der Bauklasse 1 werden jene Gebäude zugeteilt, deren Umfassungswände, Dachflächen, Tragkonstruktionen und Decken zu mindestens 80 Prozent aus Bauelementen, die wenigstens als feuerhemmend (F 30) gelten, bestehen.

3. Der Bauklasse 2 werden jene Gebäude zugeteilt, die nicht unter die Bauklasse 1 fallen.

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