960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Bauklassen
Finanzierung
§ 20 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Bauklassen
1. Die Gebäude werden für die Prämienfestsetzung in zwei Bauklassen eingeteilt.
2. Der Bauklasse 1 werden jene Gebäude zugeteilt, deren Umfassungswände, Dachflächen, Tragkonstruktionen und Decken zu mindestens 80 Prozent aus Bauelementen, die wenigstens als feuerhemmend (F 30) gelten, bestehen.
3. Der Bauklasse 2 werden jene Gebäude zugeteilt, die nicht unter die Bauklasse 1 fallen.