960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Verwaltungskommission
Allgemeines
§ 2 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Verwaltungskommission
1. Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden für ihren Aufwand entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird vom Regierungsrat festgelegt.
2. Die Verwaltungskommission erlässt ein Geschäftsreglement.
3. Sie wählt auf Antrag der Direktion die Ressortleiter der Gebäudeversicherung.