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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Grundsätze des Prämientarifs

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§ 19 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Grundsätze des Prämientarifs

1. Die Verwaltungskommission setzt die Prämien nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Solidarität der Versicherten fest.

2. Sie erlässt einen Prämientarif, der folgende Grundsätze berücksichtigt

a) massgebend für die Prämienfestsetzung sind die Bauart des Gebäudes (Bauklasse), die Zweckbestimmung sowie die Gefährdung durch Nutzung oder Lage (Betriebsklasse). Die Risikobewertung erfolgt bei jeder Neuschätzung des Gebäudes

b) ist ein Gebäude einer aussergewöhnlichen Feuer- oder Elementargefahr ausgesetzt, werden Zuschläge auf den Prämien erhoben

c) wirkt sich die Gefährdung auf Nachbargebäude aus, ist der Zuschlag auch für diese zu entrichten

d) die Prämie oder Prämienzuschläge können reduziert werden, wenn die Sicherheit des Gebäudes freiwillig verbessert wird

e) freiwillig gewählte Selbstbehalte bewirken eine Prämienermässigung nach einem besonderen Tarif. Die Prämie ist in dem Umfang zu ermässigen, wie die Haftung der Gebäudeversicherung versicherungstechnisch vermindert wird

f) für die Bauzeitversicherung wird ein Zuschlag zur Normalprämie erhoben

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