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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Bemessung und Höhe

Versicherungsverhältnis - Beiträge zur Elementarschadenverhütung
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§ 18 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Bemessung und Höhe

1. Der Beitrag wird bemessen nach

a) der Gefährdung des Gebäudes

b) dem Verhältnis der Kosten für die Schutzmassnahmen zum Versicherungswert des Gebäudes

c) den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin

d) der Höhe von Beiträgen Dritter

2. Der Beitrag darf 50 Prozent der Kosten für die Schutzmassnahme nicht übersteigen. Er kann bei ausgewiesener finanzieller Notlage des Gesuchstellers ausnahmsweise bis auf 70 Prozent erhöht werden.

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