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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Ausschluss von Beitragsleistungen

Versicherungsverhältnis - Beiträge zur Elementarschadenverhütung
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§ 17 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Ausschluss von Beitragsleistungen

1. Keine Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für

a) Massnahmen zur Abwehr von Gefahren, die bei der Erstellung des Gebäudes bekannt waren

b) Unterhalt und Reparatur von Schutzmassnahmen

c) gemeinschaftliche Schutzmassnahmen wie Hang- und Bachverbauungen, Hochwasserschutz an Gewässern, wenn Bund und Kanton daran Beiträge ausrichten

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