960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Voraussetzungen zur Beitragsleistung
Versicherungsverhältnis - Beiträge zur Elementarschadenverhütung
§ 16 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Voraussetzungen zur Beitragsleistung
1. Die Verwaltungskommission kann in begründeten Einzelfällen Beiträge an die Elementarschadenverhütung bewilligen, wenn
a) die Massnahmen nachweisbar wesentlich zum Schutz bestehender versicherter Gebäude beitragen
b) bei neu zu erstellenden Gebäuden diese aus wichtigen öffentlichen Interessen in gefährdetem Gebiet erstellt werden müssen
c) die Massnahmen nicht durch Baumängel oder mangelhaften Unterhalt bestehender Gebäude oder deren Umgebung verursacht werden wie zum Beispiel durch mangelhafte oder fehlende Stützmauern an Hanglagen, ungenügende Sickerleitungen oder Drainagen sowie mangelhafte Bedachung
2. Ein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen zur Elementarschadenverhütung besteht nicht.