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§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Schätzung und Überprüfung der Versicherungswerte

Versicherungsverhältnis - Ermittlung der Versicherungswerte
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§ 15 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Schätzung und Überprüfung der Versicherungswerte

1. Der Eigentümer hat das Gebäude nach dessen Vollendung zur Schätzung anzumelden. Ein Gebäude gilt als vollendet, wenn es bezogen ist oder beziehbar wäre. Der Eigentümer ist zur Schätzung einzuladen.

2. Die Versicherten und die Gebäudeversicherung können jederzeit eine Neuschätzung verlangen.

3. Die Gebäudeversicherung setzt Neuwerte oder Zeitwerte verhältnismässig herab, wenn sich der entsprechende Wert des Gebäudes infolge eines Teilschadens um mehr als einen Zehntel vermindert hat.

4. Für die Schätzungen werden Gebühren in der Höhe von 0.4 Promille des neuen Versicherungswertes, beziehungsweise der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Schätzungsergebnis, erhoben. Die Minimalgebühr beträgt Fr. 100.00 pro Gebäude. Von der Gebäudeversicherung angeordnete Revisionsschätzungen ohne bauliche Änderungen sind gebührenfrei.

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