§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Obliegenheiten der Versicherten
§ 14 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Obliegenheiten der Versicherten
1. Die Versicherten haben der Gebäudeversicherung jede wesentliche Nutzungs- und Gefahrenänderung innert eines Monats mitzuteilen. Unterbleibt eine Meldung, die sich auf die Prämien auswirkt, kann die Gebäudeversicherung ihr entgangene Prämien gemäss Art. 25 des Gesetzes nachfordern. Eine Rückerstattung zuviel bezogener Prämien findet in diesem Fall nicht statt.
2. Die Pflicht zur Schadenverhütung umfasst den ordnungsgemässen Gebäudeunterhalt und die Einhaltung der geltenden Brandschutzvorschriften. Zum ordnungsgemässen Gebäudeunterhalt gehören auch die üblichen Schutzvorkehren gegen versicherte Elementargefahren.
3. Kommt der Eigentümer seiner Schadenverhütungspflicht nicht nach, setzt ihm die Gebäudeversicherung eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Sind die Mängel nach Ablauf der Frist nicht behoben, kann die Gebäudeversicherung das Gebäude ganz oder teilweise von der Versicherungsdeckung ausschliessen. Die Gebäudeversicherung orientiert die Grundpfandgläubiger über den Ausschluss.