960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Versicherung mit fester Versicherungssumme
Versicherungsverhältnis - Grundsätze
§ 12 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Versicherung mit fester Versicherungssumme
1. Ein Gebäude oder Gebäudeteil wird zu einer festen Versicherungssumme versichert, wenn der Eigentümer nach einem Schadenfall das Gebäude oder den Gebäudeteil nur mit unverhältnismässigem Aufwand in gleicher Ausführung wiederaufbauen könnte.