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960.111 GebVOOAB CH-SH

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Zeitwertversicherung

Versicherungsverhältnis - Grundsätze
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§ 11 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Zeitwertversicherung

1. Ein Gebäude oder Gebäudeteil wird zum Zeitwert versichert wenn

a) die rechtsgültige Schätzung die Entwertung (Minderwert) des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles mit mehr als 50 Prozent des Neuwertes festgelegt hat

b) der Ausschluss aus der Neuwertversicherung verfügt wurde

c) auf Antrag des Versicherten, wenn er glaubhaft macht, dass ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht wiederhergestellt würde

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