960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Neuwertversicherung
Versicherungsverhältnis - Grundsätze
§ 10 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Neuwertversicherung
1. Die Gebäude sind zum Neuwert versichert, soweit nicht der Zeitwert oder eine feste Versicherungssumme massgebend ist.
2. Der Neuwert ist der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zur Zeit der Schätzung notwendig wäre.