960.111
GebVOOAB
CH-SH
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO) - Regierungsrat
Allgemeines
§ 1 Gebäudeversicherungsverordnung, GebVO · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat bereitet die Geschäfte zuhanden des Kantonsrates vor, soweit nicht die Verwaltungskommission abschliessend zuständig ist.
2. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departementes ist von Amtes wegen Mitglied der Verwaltungskommission.