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Art. 9 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Elementarschadenversicherung

Versicherte Gefahren
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Art. 9 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Elementarschadenversicherung

1. Die Gebäude sind ferner versichert gegen Elementarschäden, die entstehen durch

a) Sturmwind

b) Hagel

c) Hochwasser, Überschwemmung

d) Steinschlag, Erdrutsch

e) Schneedruck, Schneerutsch

2. Keine Elementarschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden

a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise Bergdruck oder Feuchtigkeitseinwirkungen

b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können

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