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Art. 8 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Feuerversicherung

Versicherte Gefahren
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Art. 8 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Feuerversicherung

1. Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstehen durch

a) Feuer, Rauch, Hitze

b) Blitzschlag

c) Explosion

d) Meteoriten

e) Herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht und andere Flugkörper, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind. Bei Insolvenz ersatzpflichtiger Dritter entschädigt die Gebäudeversicherung bis zu maximal der Hälfte ihrer Reserven

2. Nicht versichert sind Schäden, die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnützung der versicherten Sachen entstehen, sowie Schäden, die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwirkungen verursacht werden. Nicht versichert sind ferner Schäden, die durch Sprengungen verursacht werden und für die ein Dritter ersatzpflichtig ist.

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