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Art. 7 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Rechnungslegung und Revisionsstelle

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Art. 7 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Rechnungslegung und Revisionsstelle

1. Die Rechnungslegung der Gebäudeversicherung erfolgt gemäss den Grundsätzen zur Rechnungslegung für Gebäudeversicherer.

2. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet der Verwaltungskommission zuhanden des Regierungsrates Bericht.

3. Die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaft sind sinngemäss anwendbar.

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