Art. 5 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Verwaltungskommission
Art. 5 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission besteht aus dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates und sechs weiteren Personen, die sich durch besondere Eignung auszeichnen. Höchstens zwei dieser Personen sind Mitglieder des Kantonsrates. Der Direktor oder die Direktorin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2. Die Verwaltungskommission
a) wählt die Direktion, beaufsichtigt deren Geschäftsführung und lässt sich regelmässig über den Geschäftsgang Bericht erstatten
b) erlässt Richtlinien über die Anlage der Reserven
c) regelt die Zeichnungsberechtigung
d) erlässt Richtlinien über den Umfang der Versicherung und zur Festsetzung der Versicherungswerte und -leistungen
e) setzt die Prämien, den Baukostenindex und die Höhe des Selbstbehaltes fest, passt die Haftungsbeschränkung an und entscheidet über Beiträge zur Vermeidung von Elementarschäden
f) genehmigt die Rückversicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen
g) unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für die Wahl der Organe
h) verabschiedet den Voranschlag abschliessend
i) verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Regierungsrates