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Art. 42 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - In-Kraft-Treten; Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 42 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · In-Kraft-Treten; Aufhebung bisherigen Rechts

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten.

3. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

4. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben

a) das Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen vom 30. Oktober 1972

b) Art. 1-11 des Dekretes über die Prämien und Feuerschutzbeiträge der kantonalen Gebäudeversicherung vom 14. Januar 1974

5. Setzt der Regierungsrat das Gesetz nicht auf den Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, so kann er festlegen, dass sich die Prämien für das laufende Jahr nach dem bisherigen Recht richten.

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