960.100
GebVGLAAB
CH-SH
Art. 41 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Übergangsbestimmung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Übergangsbestimmung
1. Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung und der Versicherten richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind.
2. Schadenfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt. Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.