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Art. 41 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 41 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Übergangsbestimmung

1. Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung und der Versicherten richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind.

2. Schadenfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt. Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

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